Rechtsprechung
   BSG, 16.11.1993 - 4 RA 38/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,10438
BSG, 16.11.1993 - 4 RA 38/92 (https://dejure.org/1993,10438)
BSG, Entscheidung vom 16.11.1993 - 4 RA 38/92 (https://dejure.org/1993,10438)
BSG, Entscheidung vom 16. November 1993 - 4 RA 38/92 (https://dejure.org/1993,10438)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,10438) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.04.1990 - 5 RJ 37/89

    Arbeitslosigkeit vor dem 01.07.1978 als Ausfallzeit

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 38/92
    Denn die in Österreich zurückgelegten Zeiten können nur auf Grund zwischenstaatlichen Rechts berücksichtigt werden (vgl hierzu entsprechend BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 1).

    Denn Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit (§ 23 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 iVm § 36 Abs. 1 Nr. 1 AVG) erfordern die Unterbrechung einer deutschen versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 1; BSGE 56, 36 ff = SozR 2200 § 1259 Nr. 80); Rentenbezugszeiten setzen den Bezug einer deutschen Rente voraus (§ 23 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 AVG); im Falle von § 23 Abs. 2a Satz 2 Nr. 6 AVG muß ein deutscher Pflichtbeitrag in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit entrichtet worden sein.

  • BVerfG, 16.06.1992 - 1 BvR 550/92

    Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung bei Leistungen zwischen bei der

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 38/92
    Denn zwischen diesen Ländern bestehen, was die gegenseitige Anerkennung der sozialen Sicherungssysteme für die jeweiligen Staatsangehörigen anbelangt, Unterschiede von solcher Art und solchem Umfang, daß sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl hierzu BVerfGE 75, aaO; entsprechend BVerfG SozR 3-2200 § 891a Nr. 2).
  • BSG, 24.06.1980 - 1 RA 55/79

    Gleichstellung von Pflichtbeiträgen - Pflichtbeitrag - Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 38/92
    Die Ansicht berücksichtigt nicht die für diese Sozialversicherungsabkommen üblichen Begriffsbestimmungen sowie die maßgeblichen Auslegungskriterien, wonach in erster Linie vom Wortlaut des Vertragstextes auszugehen ist (vgl BSG SozR 6480 Art. 22 Nr. 1).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 38/92
    Hinsichtlich dieses Personenkreises hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits mit Beschluß vom 8. April 1987 (1 BvR 564/84 = BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142) entschieden, die Regelungen, die die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der EU bzw BU erschwerten, seien mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Monaten zurückgelegt hätten, ihre Anwartschaft durch Weiterzahlung von Beiträgen aufrechterhalten könnten; Art. 14 GG sei nicht verletzt, weil die Anwartschaft auf die Rente nicht total entzogen, sondern - nur - von erneuten weiteren Beitragsleistungen abhängig gemacht worden sei und die Regelungsziele - Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung in den Jahren ab 1984, Stärkung des Lohnersatzcharakters der EU- bzw BU-Rente, Stärkung der Solidarität der in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten - im öffentlichen Interesse liegen würden; Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt, da die Stichtagsregelung zum 31. Dezember 1983 und damit verbundene Ungleichheiten hingenommen werden müßten; die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, seien notwendig gewesen.
  • EuGH, 04.10.1991 - 349/87

    Paraschi / Landesversicherungsanstalt Württemberg

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 38/92
    Im Einklang damit steht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Oktober 1991 (SozR 3-6030 Art. 48 Nr. 5).
  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 14/91

    Minizeit nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 SozSichAbk Israel, Anrechnung von

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 38/92
    Im Einklang mit der Rechtslage 1966 und dem erkennbaren Willen der Vertragsschließenden steht auch der Wortlaut des Art. 26 Abs. 1 DÖSVA, dem bei der Interpretation zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen besondere Bedeutung zukommt (vgl BSG SozR 6675 Art. 26 Nr. 2; 6580 Art. 5 Nr. 1; SozR 3-6480 Art. 22 Nr. 1).
  • BSG, 23.04.1990 - 5 RJ 58/89

    Anrechnung von Zeiten der Pflichtversicherung bei einem französischen

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 38/92
    Da der in § 23 Abs. 2a Nr. 1 AVG - neu - festgelegte Rahmenzeitraum als Überbrückungstatbestand zu den vorausgehenden Pflichtbeitragszeiten jedoch der "Aufrechterhaltung" des Leistungsanspruchs dient (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 4; Anwartschaftserhaltung iS von § 240 Abs. 2 SGB VI) und nicht - unmittelbar - dem Leistungserwerb, könnte fraglich sein, ob nach Art. 26 DÖSVA österreichische Versicherungszeiten auch für diese Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft nach §§ 24 Abs. 2a, 23 Abs. 2a Satz 1 AVG herangezogen werden können, zumal in internationalen Sozialversicherungsabkommen grundsätzlich zwischen Erwerb, Aufrechterhaltung und Wiederaufleben des Leistungsanspruchs bei den jeweils zu berücksichtigenden Versicherungszeiten unterschieden wird, wie Art. 45 Abs. 1 EWGVO 1408/71 zeigt.
  • BSG, 02.11.1983 - 11 RA 82/82

    Ausfallzeittatbestand - Hochschulausbildung - Ausbildung - Ausbildungseinrichtung

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 38/92
    Denn Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit (§ 23 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 iVm § 36 Abs. 1 Nr. 1 AVG) erfordern die Unterbrechung einer deutschen versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 1; BSGE 56, 36 ff = SozR 2200 § 1259 Nr. 80); Rentenbezugszeiten setzen den Bezug einer deutschen Rente voraus (§ 23 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 AVG); im Falle von § 23 Abs. 2a Satz 2 Nr. 6 AVG muß ein deutscher Pflichtbeitrag in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit entrichtet worden sein.
  • BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92

    Jugoslawien - Sozialversicherungsabkommen - Versicherungszeiten

    Nach der Rechtsprechung des BSG wird in dieser Bestimmung der Bezug einer deutschen Rente vorausgesetzt (vgl BSG, Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 38/92 -, S 7; BSG SozR 3-2600 § 1246 Nr. 46).

    Zeiten, die gemäß § 1246 Abs. 2a S 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF bei der Bemessung des Rahmenzeitraums von 60 Kalendermonaten nicht mitgezählt werden, sind gerade nicht Beitragszeiten gleichgestellt, sondern erweitern nur den zeitlichen Rahmen für die Anrechnung von Beitragszeiten bei der Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen (vgl auch zum Abk zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich - DÖSVA -: BSG, Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 38/92-S 9f).

  • BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 15/93

    Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit -

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wird in dieser Bestimmung der Bezug einer deutschen Rente vorausgesetzt (vgl BSG, Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 38/92 -, Umdr S 7; BSG, Urteil vom 23. März 1994 - 5 RJ 24/93 -, Umdr S 2, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    die gem § 1246 Abs. 2a Satz 2 RVO nF bei der Bemessung des Rahmenzeitraums von 60 Kalendermonaten nicht mitgezählt werden, sind gerade nicht Beitragszeiten gleichgestellt, sondern erweitern nur den zeitlichen Rahmen für die Anrechnung von Beitragszeiten bei der Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen (vgl auch zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich : BSG, Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 38/92 - Umdr S 9f).

    Die Berücksichtigung von in Jugoslawien entrichteten Pflichtbeiträgen bei der Erfüllung des Belegungserfordernisses ist deshalb, soweit ersichtlich, auch unumstritten (vgl BSG, Urteil vom 24. März 1994 - 5 RJ 20/93 -, Umdr S 5; allg auch Schuler, Das Internationale Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1988, S 544; zweifelnd zum Deutsch-Österreichischen Sozialversicherungsabkommen: BSG, Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 38/92 -, Umdr S 8 f).

    Allerdings hat der 4. Senat des BSG in einer nicht tragenden Randbemerkung seines Urteils vom 16. November 1994 - 4 RA 38/92 - angedeutet, es müsse hier möglicherweise zwischen Beiträgen zur Entstehung des Anspruchs und Beiträgen zur Erhaltung des Anspruchs unterschieden werden.

  • BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 63/92

    Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit -

    Die Berücksichtigung von in Jugoslawien entrichteten Pflichtbeiträgen bei der Erfüllung des Belegungserfordernisses ist deshalb, soweit ersichtlich, auch unumstritten (vgl BSG, Urteil vom 24. März 1994 - 5 RJ 20/93 -, Umdr S 5; allg auch Schuler, Das Internationale Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1988, S 544; zweifelnd zum Deutsch-Österreichischen Sozialversicherungsabkommen: BSG, Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 38/92 -, Umdr S 8 f).

    Allerdings hat der 4. Senat des BSG in einer nicht tragenden Randbemerkung seines Urteils vom 16. November 1994 - 4 RA 38/92 - angedeutet, es müsse hier möglicherweise zwischen Beiträgen zur Entstehung des Anspruchs und Beiträgen zur Erhaltung des Anspruchs unterschieden werden.

  • BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 61/93

    Anspruch auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit - Hilfsweise geltend

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wird in dieser Bestimmung der Bezug einer deutschen Rente vorausgesetzt (vgl BSG, Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 38/92 -, Umdr S 7; BSG, Urteil vom 23. März 1994 - 5 RJ 24/93 -, Umdr S 2, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Zeiten, die gem § 1246 Abs. 2a Satz 2 RVO nF bei der Bemessung des Rahmenzeitraums von 60 Kalendermonaten nicht mitgezählt werden, sind gerade nicht Beitragszeiten gleichgestellt, sondern erweitern nur den zeitlichen Rahmen für die Anrechung von Beitragszeiten bei der Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen (vgl auch zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich : BSG, Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 38/92 - Umdr S 9f).

  • LSG Bayern, 16.10.2001 - L 5 RJ 248/00

    Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente; Voraussetzungen der

    Denn das zwischen den Nachfolgestaaten Jugoslawiens und Deutschland weitergeltende (siehe Notenwechsel der beteiligten Regierungen vom 31.07./05.10.1992, Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 26.10.1992, BGBl 11, 1146) Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (DJUSVA) vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, 1438) beschränkt sich in Art. 25 Abs. 1 auf die Berücksichtigung vertragsstaatlicher Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs und enthält keine Gleichstellung für die Anrechnung von Anrechnungs- bzw. Ersatzzeitenzeiten (vgl. SGB- SozVers-Gesamtkomm., Baumeister, Jugoslawien Abk., Art. 25 Anm. 2, Art. 26 Anm. 1; BSG, Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 38/92 - BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 46, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht